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   VG Frankfurt/Oder, 30.08.2019 - 5 K 2110/17   

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VG Frankfurt/Oder, 30.08.2019 - 5 K 2110/17 (https://dejure.org/2019,28829)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 30.08.2019 - 5 K 2110/17 (https://dejure.org/2019,28829)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 30. August 2019 - 5 K 2110/17 (https://dejure.org/2019,28829)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 30.08.2019 - 5 K 2110/17
    Mit ihrer am 02. Juni 2017 beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) eingegangenen und gegen den N... gerichteten Klage beruft sich die Klägerin - unter anderem - auf die sogenannte hypothetische Festsetzungsverjährung im Sinne der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. - und der nachgehenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.

    Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für sämtliche Flurstücke der Klägerin bestanden bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1999 die Anschlussmöglichkeiten an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes des Beklagten und der Verband des Beklagten hat bereits in einem ersten - zwar unwirksamen - Satzungsversuch auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung vorliegen würde (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16

    Beitragserhebung unter Beachtung der Hemmungsregelung des KAG BB § 12 Abs 3;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 30.08.2019 - 5 K 2110/17
    Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für sämtliche Flurstücke der Klägerin bestanden bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1999 die Anschlussmöglichkeiten an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes des Beklagten und der Verband des Beklagten hat bereits in einem ersten - zwar unwirksamen - Satzungsversuch auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung vorliegen würde (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE).

  • BGH, 27.06.2019 - III ZR 93/18

    Beitragsforderung eines Wasserzweckverbandes gegen "Altanschließer" in

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 30.08.2019 - 5 K 2110/17
    (5) Insoweit wird hier den Erwägungen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2019 - III ZR 93/18 - nicht gefolgt.
  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 30.08.2019 - 5 K 2110/17
    Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für sämtliche Flurstücke der Klägerin bestanden bereits vor Ablauf des 31. Dezember 1999 die Anschlussmöglichkeiten an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes des Beklagten und der Verband des Beklagten hat bereits in einem ersten - zwar unwirksamen - Satzungsversuch auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung vorliegen würde (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2014 - 3 S 147/12

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan; Rubrumsberichtigung bei irrtümlich falscher

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 30.08.2019 - 5 K 2110/17
    Die anwaltliche Vertretung der Klägerin hindert eine Berichtigung nicht (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2014 - 3 S 147/12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04. Juli 2007 - 5 ME 131/07).
  • OVG Niedersachsen, 04.07.2007 - 5 ME 131/07

    Verpflichtung zur Folgeleistung einer Dienstantrittsaufforderung der

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 30.08.2019 - 5 K 2110/17
    Die anwaltliche Vertretung der Klägerin hindert eine Berichtigung nicht (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2014 - 3 S 147/12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04. Juli 2007 - 5 ME 131/07).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2015 - 9 S 9.14

    Anschlussbeitrag; persönliche Beitragspflicht; Einmaligkeit des Beitrags;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 30.08.2019 - 5 K 2110/17
    Das Rubrum war mit Blick auf § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz (BbgVwGG) von Amts wegen dahingehend zu berichtigen, dass der Beklagte die Behörde selbst, also der Verbandsvorsteher des N... ist (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Februar 2015 - 9 S 9.14 sowie VG Frankfurt Oder, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 5 L 15/13).
  • VG Frankfurt/Oder, 25.01.2019 - 5 K 1250/15

    Erhebung von Wasserversorgungsbeiträgen; Satzung als taugliche Rechtsgrundlage

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 30.08.2019 - 5 K 2110/17
    Die Rückwirkende (stabilisierende) Inkraftsetzung der Verbandssatzungen steht der hier angenommenen hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht entgegen (vgl. - neben diversen anderen - bereits VG Frankfurt Oder, Urteil vom 11. Januar 2019 - 5 K 1250/15).
  • VG Frankfurt/Oder, 30.08.2019 - 5 K 2109/17

    Rechtmäßigkeit eines Trinkwasseranschlussbeitragsbescheids für die Herstellung

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 30.08.2019 - 5 K 2110/17
    Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf diese Gerichtsakte sowie die beigezogenen Parallelakte 5 K 2109/17 sowie die hierzu jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
  • VG Frankfurt/Oder, 30.08.2019 - 5 K 2112/17

    Heranziehung zur Zahlung von Wasserversorgungsbeiträgen; echte Rückwirkung einer

    Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf diese Gerichtsakte sowie die beigezogenen Parallelakten 5 K 2109/17 und 5 K 2110/17 sowie die hierzu jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

    Die vom Kläger und im Parallelverfahren 5 K 2110/17 von der dortigen Klägerin vorgelegten und im Tatbestand teilweise wiedergegebenen Schreiben aus den Jahren 1995 bis 1998 belegen zur Überzeugung des Gerichts eindeutig, dass auch das auf dem hier interessierenden (seinerzeit noch ungeteilten) Grundbesitz seit der "Umbindung" am 01. September 1995 anfallende Schmutzwasser tatsächlich vom Zweckverband des Beklagten über einen in der dort belegenen H... befindlichen Sammler entsorgt wurde und der Zweckverband hiervon auch selbst Kenntnis hatte.

  • VG Frankfurt/Oder, 30.08.2019 - 5 K 2109/17

    Rechtmäßigkeit eines Trinkwasseranschlussbeitragsbescheids für die Herstellung

    Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf diese Gerichtsakte sowie die beigezogene Parallelakten 5 K 2110/17 sowie die hierzu jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
  • VG Frankfurt/Oder, 30.08.2019 - 5 K 2111/17

    Rechtmäßigkeit eines Trinkwasseranschlussbeitragsbescheids für die Herstellung

    Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf diese Gerichtsakte sowie die beigezogenen Parallelakten 5 K 2109/17 und 5 K 2110/17 sowie die hierzu jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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